Definition Überführungsfahrt. Fahrt zur Verbringung eines Kraftfahrzeuges an einen anderen Ort, v.a. von der Herstellungs- zur Verkaufsstätte, bei Eigentumswechsel oder der Veränderung des Einstellortes sowie Fahrt zum Zwecke des Abschleppens eines Kfz (vgl. § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Die Überführungsfahrt ist entsprechend Probefahrt oder Prüfungsfahrt ohne Betriebserlaubnis und mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zulässig.
Muss bei einer Überführungsfahrt eine Fahrerkarte gesteckt werden?
Ja. Es gibt nur die Ausnahme bei neuen Fahrzeugen die noch nie ein Zulassung hatten sowie bei Umbauten deren Zulassung erloschen ist. Bei allen anderen muss die Fahrerkarte gesteckt werden.Gemäß Art. 3 der Verordnung EWG 3821/85 muss das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind. Ausgenommen sind die bereits in Art. 3 der Verordnung EG 561/2006 genannten Fahrzeuge. Handelt es sich also um einen neues oder umgebautes Fahrzeug, das noch nicht in Betrieb genommen wurde, dann besteht auch nicht die Pflicht zur Ausstattung mit einem Tachographen.
Bei Überführungsfahrten mit roter Nummer und Kurzzeitkennzeichen wird keine 95 benötigt. Jedoch ist es auch nicht zulässig mit dem zu überführenden Fahrzeuge Güter oder Personen zu befördern. Überführungsfahrten fallen dann unter die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 4c BKrFQG, wenn eine förmliche Inbetriebnahme im Sinne einer Erst- bzw. Wiederzulassung nach Umbau des Fahrzeugs noch nicht erfolgt ist und keine Güter befördert werden. Ein Kriterium stellt die Verwendung von roten Kennzeichen dar.
Wie bereits bei der Fahrerkarte beschrieben gelten für die Lenk & Ruhezeiten die gleichen Vorschriften Grundsätzlich sind nach Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. A der EG-Verordnung 561/2006 Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und zu dokumentieren
Dezember 2024 VO ( EU) 165/2014
Vorlage von Nachweisen:Fahrer müssen Nachweise für die vorausgehenden 56 Kalendertage vorlegen können
Bis Ende 2024 VO ( EU) 165/2014
Zweite Version Intelligenter Tachographen Vorgeschrieben für grenzüberscheitende eingesetzte Fahrzeuge über 3,5 to die mit eienm analogen oder " alten "digitalen Tachographen ausgestattet sind.
August 2025 VO ( EU) 165/2014
Zweite Version Intelligenter Tachographen : orgeschrieben für grenzüberscheitende eingesetzte Fahrzeuge über 3,5 to die mit eienm Tachographen der ersten Version ausgestattet sind.
Juli 2026 VO (EG) 561/2006
Zweite Version Intelligenter Tachographen Vorgeschrieben für grenzüberschreitende Fahrzeuge im Güterverkehr über 2,5 to
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